OLG Hamm - Beschluss vom 11.08.2005
4 Ss 308/05
Normen:
StGB § 315 ; StGB § 240 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 388
zfs 2006, 110
Vorinstanzen:
AG Gronau, vom 20.04.2005

Straßenverkehrsgefährdung; Vorsatz; rücksichtlos

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 4 Ss 308/05

DRsp Nr. 2005/21367

Straßenverkehrsgefährdung; Vorsatz; rücksichtlos

»Zur vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung.«

Normenkette:

StGB § 315 ; StGB § 240 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen "vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlicher Nötigung" zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten Dauer verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. April 2005, der am selben Tage beim Amtsgericht eingegangen ist, Rechtsmittel eingelegt. Nachdem das vollständig abgefaßte Urteil seinem ordnungsgemäß bevollmächtigten Verteidiger am 25. April 2005 zugestellt worden ist, hat dieser die Revision mit Schriftsatz vom 24. Mai 2005, der am folgenden Tage ordnungsgemäß bei dem Amtsgericht eingegangen ist, begründet. Dieser Schriftsatz ist aus Gründen, die den Akten nicht zu entnehmen sind, an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden, die ihn zu den Handakten genommen hat. Die Revisionsbegründungsschrift vom 24. Mai 2005 ist erneut am 30. Mai 2005 an das Landgericht Münster übersandt worden.