BGH - Urteil vom 28.05.2002
5 StR 55/02
Normen:
StPO § 264 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2002, 659
Vorinstanzen:
LG Görlitz,

Tatbegriff bei sexuellem Missbrauch von Kindern

BGH, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 5 StR 55/02

DRsp Nr. 2002/9782

Tatbegriff bei sexuellem Missbrauch von Kindern

1. Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ist das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Verändert sich im Laufe eines Verfahrens das Bild eines Geschehens, auf das die Anklage hinweist, so liegt gleichwohl noch dieselbe Tat vor, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen kennzeichnen.2. Dies gilt auch dann, wenn sich die zeitliche Einordnung des Geschehens (hier: beim sexuellen Missbrauch von Kindern) im Laufe des Verfahrens ändert.

Normenkette:

StPO § 264 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat die Strafkammer das Verfahren hinsichtlich der Anklagepunkte 52 und 53 durch Prozeßurteil eingestellt und den Angeklagten im übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte im vollen Umfang Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin wenden sich mit ihren Revisionen gegen die Mehrzahl der Freisprüche und die vom Tatgericht vorgenommene Teileinstellung.