OLG Köln - Beschluss vom 21.08.2007
42 HEs 18/07
Normen:
StPO § 121 § 126a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 3590

Überprüfung einstweiliger Unterbringung in Strafsachen - zweckgerichtete Prüfung der Verhältnismäßigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 42 HEs 18/07

DRsp Nr. 2007/19211

Überprüfung einstweiliger Unterbringung in Strafsachen - zweckgerichtete Prüfung der Verhältnismäßigkeit

»Im Prüfungsverfahren nach §§ 126 a Abs. 2 S. 2, 121 f. StPO ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO weiterhin vorliegen. Zweck der einstweiligen Unterbringung ist im Gegensatz zur Untersuchungshaft der Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen Rechtsbrechern. Dementsprechend ist die Frage der Verhältnismäßigkeit auch bezogen auf diesen Zweck zu beurteilen. Deshalb ist die Verfahrensdauer von erheblich geringerer Bedeutung als dies bei der Untersuchungshaft der Fall ist.«

Normenkette:

StPO § 121 § 126a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I. Der Beschuldigte ist aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Waldbröl vom 25.1.2007 seit diesem Tage in den S C I nach § 126 a StPO vorläufig untergebracht.