OLG Koblenz - Beschluss vom 21.01.2010
2 Ws 21/10
Normen:
GKG § 66 Abs. 4 S. 1; GKG-KV Nr. 9005; GKG-KV Nr. 9014; StPO § 464a Abs. 1 S. 1; ZSEG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 14.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Qs 29/09

Umfang der Kosten des Verfahrens; Im Ermittlungsverfahren entstandene Gutachterkosten; Entschädigung einer als Sachverständige herangezogenen Arzthelferin

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 21/10

DRsp Nr. 2010/16309

Umfang der Kosten des Verfahrens; Im Ermittlungsverfahren entstandene Gutachterkosten; Entschädigung einer als Sachverständige herangezogenen Arzthelferin

1. Zu den Kosten des Verfahrens gehören nicht nur die im Strafverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen, sondern auch die zur Vorbereitung der öffentlichen Klage gehörenden Aufwendungen; im Ermittlungsverfahren veranlasste Gutachterkosten werden nach den Nrn. 9014 i.V.m. 9005 GKGKV berücksichtigt. 2. Eine von der Staatsanwaltschaft herangezogene Arzthelferin ist als Sachverständige zu entschädigen, wenn sie nicht nur eine Sichtung beschlagnahmter Unterlagen vorgenommen, sondern unter Einsatz geeigneter Rechenprogramme und ihres Fachwissens die ermittlungsrelevanten Tatsachen fest- und zusammengestellt hat.

Die weitere Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss der 5. Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Mainz vom 14. September 2009 wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 4 S. 1; GKG-KV Nr. 9005; GKG-KV Nr. 9014; StPO § 464a Abs. 1 S. 1; ZSEG § 1 Abs. 1;

Gründe: