OLG Celle - Beschluss vom 23.08.2007
31 HEs 14/07
Normen:
StPO § 126a Abs. 2 S. 2; StPO § 121 Abs. 1;

Umfang der Prüfung einer vorläufigen Unterbringung

OLG Celle, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 31 HEs 14/07

DRsp Nr. 2010/9639

Umfang der Prüfung einer vorläufigen Unterbringung

Die Prüfung nach § 126 a Abs. 2 Satz 2 StPO i.d.F. vom 17. Juli 2007 erstreckt sich nicht darauf, ob im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO die Maßnahme nur aufrecht erhalten werden kann, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen. Die Prüfung erstreckt sich neben den fortdauernden Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung aber auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Beschleunigungsgebot.

Der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts H. vom 28. August 2006 wird aufgehoben.

Normenkette:

StPO § 126a Abs. 2 S. 2; StPO § 121 Abs. 1;

Gründe: