BVerfG - Beschluss vom 25.07.2007
2 BvR 2282/06
Normen:
StPO § 98 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 10 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 3343
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 25.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 419/06
AG Gera, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Gs 914/06

Umfang der Rechtsschutzgarantie; Verfassungsmäßigkeit der Sicherstellung von Datensicherungsbändern

BVerfG, Beschluss vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 2282/06

DRsp Nr. 2007/15631

Umfang der Rechtsschutzgarantie; Verfassungsmäßigkeit der Sicherstellung von Datensicherungsbändern

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und beeinträchtigt den Betroffenen insbesondere nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz, wenn bei der Überprüfung einer strafprozessualen Maßnahme gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO einem Bediensteten das Recht abgesprochen wird, gegen die Beschlagnahme von Datensicherungsbändern der Server eines u.a. von dem Beschwerdeführer genutzten Dienstcomputers auf gerichtliche Entscheidung anzutragen.2. Die Rückverfolgung der Versendung einer Datei kinderpornographischen Inhalts über das Internet verstößt nicht gegen Grundrechte der Empfänger.

Normenkette:

StPO § 98 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 10 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§ 93a Abs. 2, § 93b BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.