BVerfG - Beschluß vom 05.05.2004
2 BvR 1012/02
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 2443
WM 2004, 1176
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 14.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Qs 236/02
LG Augsburg, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Qs 236/02
AG Augsburg, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Gs 3445/01

Umfang des Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten und von anderen Maßnahmen Betroffenen im Strafverfahren

BVerfG, Beschluß vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 1012/02

DRsp Nr. 2004/9353

Umfang des Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten und von anderen Maßnahmen Betroffenen im Strafverfahren

Der Rechtsstaatsgedanke gebietet es, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme betroffene Beschuldigte jedenfalls nachträglich Gelegenheit erhält, sich im gerichtlichen Verfahren in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zugrunde liegenden Vorwurf zu verteidigen. Eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung kann jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden, über die dieser zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen dinglichen Arrest im Strafverfahren.