BVerfG - Beschluß vom 15.01.2004
2 BvR 1895/03
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 147 ;
Fundstellen:
wistra 2004, 179
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31a E 1-49/03

Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht

BVerfG, Beschluß vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 1895/03

DRsp Nr. 2004/919

Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht

Die Versagung umfassender Akteneinsicht im laufenden Ermittlungsverfahren verletzt den Beschuldigten nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör, da Art. 103 Abs. 1 GG rechtliches Gehör lediglich vor jeder gerichtlichen Entscheidung verlangt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn mit Blick auf den rechtsstaatlichen Auftrag zur möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Informationsvorsprung hat und das Informationsinteresse des Beschuldigten bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens zurückzustehen hat.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 147 ;

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind beantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).