LG Regensburg - Beschluss vom 13.06.2005
2 Qs 77/05
Normen:
StPO § 146a ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 491
NJW 2005, 2245
wistra 2005, 359
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 509 Js 1762/04

Umfang des Verbots der Mehrfachverteidigung

LG Regensburg, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen 2 Qs 77/05

DRsp Nr. 2006/9280

Umfang des Verbots der Mehrfachverteidigung

1. Der gem. § 146a StPO zurückgewiesene Strafverteidiger ist befugt, hiergegen Beschwerde einzulegen.2. Ein Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung liegt nicht vor, wenn der zurückgewiesene Verteidiger und ein anderer Rechtsanwalt derselben Kanzlei jeweils einen von zwei Beschuldigten vor unterschiedlichen Gerichten wegen desselben Tatvorwurfs in identischen Verfahren vertreten haben.

Normenkette:

StPO § 146a ;

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führt gegen den Beschuldigten ... unter dem oben angegebenen Aktenzeichen ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der vorsätzlichen Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit einer GmbH, vorsätzlichen Bankrotts und Untreue in 6 Fällen, wobei insoweit auf die Anklageschrift vom 5.11.2004 verwiesen wird.

Das Amtsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 27.4.2005 Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Beschuldigten ... mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Fall der verbotenen Mehrfachverteidigung vorliege, da der Beschuldigte ... gegen den wegen desselben Tatvorwurfs ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht Cham unter dem Az.: 509 Js 1772/03 anhängig sei, ebenfalls von Rechtsanwalt ... vertreten werde; auf die weitere Beschlussbegründung wird verwiesen.