Ein Annahmegrund nach §
Der Anwaltsgerichtshof hat den Anwendungsbereich des § 138a StPO nicht überdehnt, indem er die anwaltliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen eines Betroffenen im DNA-Identitätsfeststellungsverfahren als Verteidigung wertete. Damit hat er auch nicht unzulässig in das Recht auf freie Berufsausübung des Beschwerdeführers eingegriffen. Zudem stellt es keine willkürliche Rechtsanwendung dar, dass der Gerichtshof von einem schuldhaften Verstoß des Beschwerdeführers gegen das Verteidigungsverbot ausgegangen ist.
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