BVerfG - Beschluss vom 14.08.2007
2 BvR 1186/07
Normen:
StPO § 138a Abs. 4 S. 1 § 81g ;
Fundstellen:
NStZ 2008, 226
StV 2008, 57
Vorinstanzen:
BGH - AnwSt (B) 7/06 - 23.2.2007,
AnwGH Niedersachsen, vom 10.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 13/05

Umfang des Verteidigungsverbots eines ausgeschlossenen Verteidigers

BVerfG, Beschluss vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 1186/07

DRsp Nr. 2007/16255

Umfang des Verteidigungsverbots eines ausgeschlossenen Verteidigers

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Anwaltsgerichtshof in der Vertretung in einem DNA-Feststellungsverfahren gem. § 81g StP O einen Verstoß eines gem. § 138a StPO ausgeschlossenen Verteidigers gegen das Verteidigungsverbot des § 138a Abs. 4 S. 1 StPO sieht.

Normenkette:

StPO § 138a Abs. 4 S. 1 § 81g ;

Gründe:

Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Anwendungsbereich des § 138a StPO nicht überdehnt, indem er die anwaltliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen eines Betroffenen im DNA-Identitätsfeststellungsverfahren als Verteidigung wertete. Damit hat er auch nicht unzulässig in das Recht auf freie Berufsausübung des Beschwerdeführers eingegriffen. Zudem stellt es keine willkürliche Rechtsanwendung dar, dass der Gerichtshof von einem schuldhaften Verstoß des Beschwerdeführers gegen das Verteidigungsverbot ausgegangen ist.