OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.12.2005
1 Ws 1348/05
Normen:
StPO § 112 ;
Fundstellen:
StV 2006, 314

Untersuchungshaft, Grundsätze zum Vollzug von Untersuchungshaft bei möglicher Haftunfähigkeit

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 1348/05

DRsp Nr. 2006/3024

Untersuchungshaft, Grundsätze zum Vollzug von Untersuchungshaft bei möglicher Haftunfähigkeit

»1. Das Recht der Untersuchungshaft enthält keine eigenständige Regelung zum Begriff und zu den Folgen einer Haftunfähigkeit. 2. In entsprechender Anwendung der in § 455 Abs. 4 StPO aufgestellten Grundsätze ist der Vollzug der Untersuchungshaft nicht zulässig, wenn er wahrscheinlich zu einer konkreten Lebensgefährdung oder zu erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen bei dem Untersuchungsgefangenen führen kann. Soweit sich eine medizinische Betreuung als notwendig erweist, kann diese in der Haft erfolgen. Es bedarf im Einzelfall einer Abwägung zwischen den Belangen des Beschuldigten sowie den staatlichen Interessen, wie sie in den jeweiligen Haftgründen ihren Ausdruck finden.«

Normenkette:

StPO § 112 ;

Gründe:

Die formell nicht zu beanstandende weitere Beschwerde des Beschuldigten (§§ 304, 310 Abs. 1 StPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die 1. Strafkammer des Landgerichts ... hat zu Recht die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts ... vom 10.10.2005 verworfen, mit dem dieses den Haftbefehl des gleichen Gerichts vom 31.03.2005, nunmehr gestützt auf Fluchtgefahr, aufrecht erhalten hat. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zunächst Bezug genommen.