Die formell nicht zu beanstandende weitere Beschwerde des Beschuldigten (§§ 304, 310 Abs. 1 StPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die 1. Strafkammer des Landgerichts ... hat zu Recht die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts ... vom 10.10.2005 verworfen, mit dem dieses den Haftbefehl des gleichen Gerichts vom 31.03.2005, nunmehr gestützt auf Fluchtgefahr, aufrecht erhalten hat. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zunächst Bezug genommen.
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