BGH - Beschluß vom 29.03.1990
1 StR 22/90
Normen:
UWG § 4 ;
Fundstellen:
AfP 1990, 295
BGHSt 36, 389
DRsp III(380)243a
JR 1991, 298
MDR 1990, 844
NJW 1990, 2395
NStZ 1990, 441

Unwahre Angaben eines Zeitschriftenwerbers

BGH, Beschluß vom 29.03.1990 - Aktenzeichen 1 StR 22/90

DRsp Nr. 1992/1307

Unwahre Angaben eines Zeitschriftenwerbers

»Unwahre Angaben über die persönlichen Lebensverhältnisse eines Zeitschriftenwerbers erfüllen nicht den Tatbestand des § 4 UWG; das gleiche gilt, wenn der Werber seinen Verdienst zu Unrecht als Gewinnbeteiligung bezeichnet.«

Normenkette:

UWG § 4 ;

I. Das Landgericht Bamberg hat den Angeklagten durch Berufungsurteil vom 1. Dezember 1988 wegen strafbarer Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Es hat - durch Bezugnahme auf einen genau bezeichneten Teil der Gründe des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils - festgestellt: