BGH - Beschluß vom 26.11.2003
1 ARs 27/03
Normen:
StPO § 302 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 1679
NStZ 2004, 164

Unwirksamer Rechtsmittelverzicht aufgrund einer Absprache

BGH, Beschluß vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 1 ARs 27/03

DRsp Nr. 2004/203

Unwirksamer Rechtsmittelverzicht aufgrund einer Absprache

Der 1. Strafsenat stimmt der Ansicht des 3. Strafsenats nicht zu, nach der die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, unwirksam sein soll, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden (Beschl. vom 24. Juli 2003 - 3 StR 368, 415/02):

"Die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195, 204) ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist. Dies gilt auch für den Rechtsmittelverzicht, auf den das Gericht, ohne ihn sich im Rahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, lediglich hingewirkt hat."

Im Blick auf die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des 1. Strafsenats hat der 3. Strafsenat den anderen Strafsenaten die Frage vorgelegt, ob sie an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung festhalten.