OLG Oldenburg - Beschluss vom 10.02.2011
1 Ss 13/11
Normen:
StPO § 200; StPO § 207; StPO § 206a; StPO § 203;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 250
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ns 95/10

Unwirksamkeit von Anklage und Eröffnungsbeschluss bei Diskrepanz zwischen abstraktem und konkretem Anklagesatz

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 1 Ss 13/11

DRsp Nr. 2011/4593

Unwirksamkeit von Anklage und Eröffnungsbeschluss bei Diskrepanz zwischen abstraktem und konkretem Anklagesatz

Werden dem Angeschuldigten im abstrakten Anklagesatz 5 Straftaten zu Last gelegt, während im konkreten Anklagesatz 7 Taten geschildert werden, und kann wegen dieser - anhand der Anklageschrift nicht aufklärbaren und später nicht korrigierten - Diskrepanz nicht sicher festgestellt werden, welche Taten Gegenstand des Verfahrens sein sollen, so darf der Angeklagte nicht wegen 5 Taten verurteilt werden. vielmehr sind die Anklage und der darauf fußende Eröffnungsbeschluss unwirksam.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 7. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 200; StPO § 207; StPO § 206a; StPO § 203;

Gründe:

Das Amtsgericht Leer hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Mai 2010 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.