Unzulässige Anordnung einer Speichelprobe bei fehlender Negativprognose bezüglich weiterer Betäubungsmitteldelikte
OLG Köln, Beschluß vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 2 Ws 215/04
DRsp Nr. 2004/17413
Unzulässige Anordnung einer Speichelprobe bei fehlender Negativprognose bezüglich weiterer Betäubungsmitteldelikte
1. Die Anordnung nach § 81 gStPO für Delikte nach §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4BtMG ist verhältnismäßig.2. Maßstab für die nach § 81 g Abs. 1StPO erforderliche Negativprognose ist jedoch das Vorhandensein schlüssiger, verwertbarer und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierter Tatsachen, auf deren Grundlage die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt wird, für die das DNA-Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch einen (künftigen) Spurenvergleich bieten kann.3. Grund zu der Annahme, dass der Angeklagte in Zukunft weitere erhebliche Straftaten wie die Anlasstaten oder vergleichbare Delikte begehen wird, besteht nicht, wenn das Tatgericht aufgrund seines persönlichen Eindrucks während der Hauptverhandlung zu der Einsicht gelangt, dass es sich bei den abzuurteilenden Straftaten um eine Episode im Leben des Angeklagten handelt, die mit der Trennung von seiner ersten Ehefrau und dem Verlust seiner Arbeitsstelle einherging und inzwischen abgeschlossen ist.