OLG Hamm - Beschluss vom 15.01.2013
III-3 Ws 5/13
Normen:
PolGNW § 17 Abs. 1; PolGNW § 17 Abs. 2; StGB § 30; StGB § 211; StPO § 100a Abs. 1; StPO § 100a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ks 11/12

Verdachtsgrad bei Anordnung einer Telefonüberwachung; Beweisverwertungsverbot bei einer zu Unrecht angeordneten Maßnahme

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen III-3 Ws 5/13

DRsp Nr. 2013/2640

Verdachtsgrad bei Anordnung einer Telefonüberwachung; Beweisverwertungsverbot bei einer zu Unrecht angeordneten Maßnahme

1. § 100a StPO erfordert nur einen einfachen Tatverdacht, der allerdings auf bestimmten Tatsachen beruhen bzw. durch schlüssiges Tatsachenmaterial ein gewisses Maß an Verdichtung erreicht haben muss: Es müssen Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung, auch der kriminalistischen Erfahrung, in erheblichem Maße darauf hindeuten, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Tat begangen hat.2. Der Tatverdacht des Versuchs der Beteiligung an einem Tötungsdelikt (Ehrenmord) kann sich aus hinreichend differenzierten Angaben eines in seiner Identität geschützten Zeugen ergeben.3. Auch bei einer zu Unrecht angeordneten Maßnahme nach § 100 a StPO scheidet ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der so gewonnenen Erkenntnisse aus, wenn die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation rechtmäßig auf die präventiv-polizeiliche Eingriffsgrundlage des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG) hätte gestützt werden können.

Tenor

Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs.1 StPO) als unbegründet verworfen.

Normenkette:

PolGNW § 17 Abs. 1; PolGNW § 17 Abs. 2; StGB § 30; StGB § 211; StPO § 100a Abs. 1; StPO § 100a Abs. 2;

Gründe

I.