OLG Hamm - Beschluss vom 08.02.2006
2 Ws 37/06
Normen:
StPO § 112 ;
Fundstellen:
wistra 2006, 278
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 27.01.2006

Verdunkelungsgefahr, Annahme; Überprüfung, Beschwerdegericht; Prüfungsmaßstab

OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 2 Ws 37/06

DRsp Nr. 2006/26933

Verdunkelungsgefahr, Annahme; Überprüfung, Beschwerdegericht; Prüfungsmaßstab

»Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts für eine Verdunkelungshandlung i.S. des § 112 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch das Beschwerdegericht unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung, wenn sie sich aus der laufenden Hauptverhandlung ergibt«

Normenkette:

StPO § 112 ;

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Hagen hat unter dem 14. Januar 2004 gegen den Angeklagten und seinen Steuerberater C. Anklage wegen Steuerhinterziehung erhoben. Sie wirft dem Angeklagten vor, ab dem 30. September 1996 in 13 Fällen als faktischer bzw. ab November 1999 als bestellter Geschäftsführer der Firmen M.S. GmbH und M.S.S. GmbH (Nachfolgefirmen der im Jahre 1993 in Konkurs gefallenen Firma M.S.S. GmbH) teilweise mit dem Steuerberater C. gemeinschaftlich den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht zu haben (§§ 15, 25 Abs. 2, 53 StGB, §§ 369 Abs. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 7 KStG, § 7 GewStG, § 20 EstG). Dabei geht die Anklage von einer Verkürzung der für beide Gesellschaften zu zahlenden Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer i.H.v. insgesamt 4.395.521,- DM und von einer Verkürzung der von den Eheleuten M. zu zahlenden Einkommenssteuer i.H.v. insgesamt 1.625.103,- DM aus.