BGH - Beschluss vom 24.11.2009
StB 48/09 (a)
Normen:
StPO §§ 94 ff.;
Fundstellen:
BGHR StPO § 98 Benachrichtigung 1
BGHR StPO § 98 Tatverdacht 1 BGHR StPO § 98 Verhältnismäßigkeit 1
K&R 2010, 409
MMR 2010, 444
NJW-Spezial 2010, 249
NStZ 2010, 345
StraFo 2010, 193
wistra 2010, 230
Vorinstanzen:
BGH, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BGs 281/09

Vereinbarkeit der Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Bestandes auf einem Mailserver mit dem Übermaßverbot; Erfordernis der Inkenntnissetzung des Beschuldigten über die Beschlagnahme seiner E-Mails

BGH, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen StB 48/09 (a)

DRsp Nr. 2010/5447

Vereinbarkeit der Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Bestandes auf einem Mailserver mit dem Übermaßverbot; Erfordernis der Inkenntnissetzung des Beschuldigten über die Beschlagnahme seiner E-Mails

1. Die Anordnung der Beschlagnahme des gesamten auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mail-Bestandes eines Beschuldigten verstößt regelmäßig gegen das Übermaßverbot.2. Zur Pflicht der Benachrichtigung des Beschuldigten über die Beschlagnahme der in seinem elektronischen Postfach gelagerten E-Mail-Nachrichten.

I. Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird - unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2009 (2 BGs 281/09) insoweit -

1. gemäß § 100 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d, Abs. 3, § 100 b Abs. 1 bis 3 StPO die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, die über den E-Mail-Account ...

geführt wird,

mit sofortiger Wirkung bis einschließlich ..., 24.00 Uhr angeordnet.