BGH - Beschluß vom 21.07.2005
1 StR 78/05
Normen:
StGB § 46 Abs. 1 ; StPO § 147 § 199 § 406 e ;
Fundstellen:
JR 2006, 297
JR 2006, 526
wistra 2006, 25
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 19.10.2004

Verfahrensverzögerung durch die Gewährung von Akteneinsicht an den Anwalt eines Geschädigten

BGH, Beschluß vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 1 StR 78/05

DRsp Nr. 2005/15979

Verfahrensverzögerung durch die Gewährung von Akteneinsicht an den Anwalt eines Geschädigten

1. In einer Verzögerung, die infolge der Gewährung von Akteneinsicht für einen Rechtsanwalt des durch die Tat Geschädigten eintritt, liegt nicht ohne weiteres eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung.2. Verzögerungen, die infolge des unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten eintreten, führen nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 1 ; StPO § 147 § 199 § 406 e ;

Gründe:

Die Angeklagten haben bis Anfang 2001 zahlreiche Anlagebetrügereien mit einem Gesamtschaden von über einer halben Million DM begangen. Deshalb wurde der Angeklagte G. unter Einbeziehung der Strafen aus mehreren, zum Teil einschlägigen Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und die Angeklagte Z. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die unausgeführte Sachrüge und eine identische Verfahrensrüge gestützten Revisionen sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auszuführen ist dies nur hinsichtlich der Verfahrensrüge, mit der eine nicht in der gebotenen Weise kompensierte Verfahrensverzögerung i. S. d. Art. 6 MRK geltend gemacht wird.