BVerfG - Beschluss vom 03.02.2021
2 BvR 2128/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2; StPO § 199;
Fundstellen:
StV 2021, 595
Vorinstanzen:
OLG München, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 1108/20

Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft; Anforderungen an eine hinreichende Rechtfertigung der Anordnung der Fortdauer einer bereits lang andauernden Untersuchungshaft; Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes im Zwischenverfahren gemäß §§ 199ff StPO; Gegenstandswertfestsetzung

BVerfG, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 2128/20

DRsp Nr. 2021/2515

Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft; Anforderungen an eine hinreichende Rechtfertigung der Anordnung der Fortdauer einer bereits lang andauernden Untersuchungshaft; Anforderungen des Beschleunigungsgrundsatzes im Zwischenverfahren gemäß §§ 199ff StPO; Gegenstandswertfestsetzung

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 2020 - 2 Ws 1108/20 H - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht München II zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2; StPO § 199;

[Gründe]

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft.

I.