BVerfG - Beschluss vom 12.02.2007
2 BvR 273/06
Normen:
StPO § 81a ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
JR 2007, 516
NJW 2007, 1345
NZV 2007, 581
StV 2007, 281
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 03.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Qs 338/2005
AG Würzburg, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Gs 3708/05

Verfassungsmäßigkeit der Anordnung einer Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft

BVerfG, Beschluss vom 12.02.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 273/06

DRsp Nr. 2007/4925

Verfassungsmäßigkeit der Anordnung einer Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft

1. Auch im Falle einer Blutentnahme nach § 81a StPO muss eine effektive nachträgliche gerichtliche Kontrolle staatsanwaltschaftlicher Eilanordnungen gewährleistet sein.2. Die Strafverfolgungsbehörden müssen regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muß mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist.3. Bei der nachträglichen Überprüfung einer solchen Anordnung erfordert das Recht auf effektiven Rechtsschutz auch, dass das Gericht sich mit der Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft im Einzelfall auseinander setzt.

Normenkette:

StPO § 81a ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts bei der Überprüfung der Anordnung einer Blutentnahme aufgrund von Gefahr im Verzug.