Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus; Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Ausgestaltung solcher Befugnisse; Begrenzung von tief in das Privatleben hineinreichenden Befugnissen auf den Schutz oder die Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter; Hinreichend konkrete Absehbarkeit einer Gefährdung dieser Rechtsgüter; Anforderungen an die Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten; Verhältnismäßigkeitsanforderungen für eine Zweckänderung i. R. der Datenerhebung; Übermittlung von Daten an staatliche Stellen im Ausland
Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus; Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Ausgestaltung solcher Befugnisse; Begrenzung von tief in das Privatleben hineinreichenden Befugnissen auf den Schutz oder die Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter; Hinreichend konkrete Absehbarkeit einer Gefährdung dieser Rechtsgüter; Anforderungen an die Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten; Verhältnismäßigkeitsanforderungen für eine Zweckänderung i. R. der Datenerhebung; Übermittlung von Daten an staatliche Stellen im Ausland
1.a) Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar.
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