BVerfG - Urteil vom 20.04.2016
1 BvR 966/09; 1 BvR 1140/09
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 10 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 4; GG Art. 73 Abs. 1 Nr. 9; BKAG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und S. 2; BKAG § 14 Abs. 7; BKAG § 20c; BKAG § 20g Abs. 1; BKAG § 20g Abs. 2; BKAG § 20g Abs. 3; BKAG § 20h; BKAG § 20m Abs. 1; BKAG § 20m Abs. 3; BKAG § 20u; BKAG § 20v Abs. 4 S. 2; BKAG § 20v Abs. 5; BKAG § 20w;
Fundstellen:
NJW 2016, 1781

Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus; Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Ausgestaltung solcher Befugnisse; Begrenzung von tief in das Privatleben hineinreichenden Befugnissen auf den Schutz oder die Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter; Hinreichend konkrete Absehbarkeit einer Gefährdung dieser Rechtsgüter; Anforderungen an die Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten; Verhältnismäßigkeitsanforderungen für eine Zweckänderung i. R. der Datenerhebung; Übermittlung von Daten an staatliche Stellen im Ausland

BVerfG, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 966/09; 1 BvR 1140/09

DRsp Nr. 2016/7834

Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus; Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Ausgestaltung solcher Befugnisse; Begrenzung von tief in das Privatleben hineinreichenden Befugnissen auf den Schutz oder die Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter; Hinreichend konkrete Absehbarkeit einer Gefährdung dieser Rechtsgüter; Anforderungen an die Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten; Verhältnismäßigkeitsanforderungen für eine Zweckänderung i. R. der Datenerhebung; Übermittlung von Daten an staatliche Stellen im Ausland

1.a) Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar.