BVerfG - Beschluss vom 14.08.2007
2 BvR 1293/07
Normen:
StPO § 81g ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 378
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 51/07
AG Rosenheim, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Gs 855/07

Verfassungsmäßigkeit der molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen und der Speicherung des dadurch gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters

BVerfG, Beschluss vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 1293/07

DRsp Nr. 2007/15639

Verfassungsmäßigkeit der molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen und der Speicherung des dadurch gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters

Die in § 81g StPO geregelte molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen und die Speicherung des dadurch gewonnenen DNA-Identifzierungsmuters zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch die im Einzelfall ergangenen Entscheidungen der Gerichte sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern sie Erwägungen anstellen, die auf den Einzelfall bezogen sind und erkennen lassen, dass Erkenntnisse aus den Verfahrensakten und dem Bundeszentralregister zugrunde gelegt und Überlegungen zur Persönlichkeit der Betroffenen angestellt wurden.

Normenkette:

StPO § 81g ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtet. Diese ist durch die Entscheidung des Landgerichts prozessual überholt.

II. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet, ist sie unbegründet.