Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß §
I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtet. Diese ist durch die Entscheidung des Landgerichts prozessual überholt.
II. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet, ist sie unbegründet.
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