BVerfG - Beschluss vom 30.04.2007
2 BvR 2151/06
Normen:
StPO § 100a ; GG Art. 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2007, 164
DVBl 2007, 760
JuS 2007, 953
MMR 2007, 500
NJW 2007, 2752
NVwZ 2008, 75
StV 2007, 561
wistra 2007, 300
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 66/06, 2 Qs 67/06
AG München, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II Gs 275/06

Verfassungsmäßigkeit der Überwachung der Telekommunikation eines Rechtsanwalts

BVerfG, Beschluss vom 30.04.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 2151/06

DRsp Nr. 2007/10180

Verfassungsmäßigkeit der Überwachung der Telekommunikation eines Rechtsanwalts

Die vollständige Überwachung der Telekommunikation eines Anwaltsbüros zum Zwecke der Aufklärung einer Entführung ist unverhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsanwalt von dem oder den Tätern kontaktiert werde, als äußerst gering zu bewerten war.

Normenkette:

StPO § 100a ; GG Art. 10 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überwachung der Telekommunikation eines Rechtsanwalts (§ 100 a StPO).

I. 1. Der Beschwerdeführer ist anwaltlicher Vertreter des zeitweise - mutmaßlich von Geheimdienstkreisen - entführten E. Die Entführung fand im Zeitraum vom 31. Dezember 2003 bis 29. Mai 2004 statt.