BVerfG - Beschluß vom 15.03.2004
2 BvR 406/03
Normen:
StVollzG § 200 Abs. 1 § 43 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 514
Vorinstanzen:
KG, vom 03.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VAs 4/03

Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Entlohnung der Arbeit von Strafgefangenen und erwachsenen Untersuchungsgefangenen

BVerfG, Beschluß vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 406/03

DRsp Nr. 2004/19251

Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Entlohnung der Arbeit von Strafgefangenen und erwachsenen Untersuchungsgefangenen

Die unterschiedliche Bemessung des Arbeitsentgelts für Straf- und Untersuchungsgefangene verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Arbeit der Resozialisierung Strafgefangener dient, ein Untersuchungsgefangener jedoch zur Arbeit nicht verpflichtet ist.

Normenkette:

StVollzG § 200 Abs. 1 § 43 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die unterschiedliche Entlohnung der Arbeit von Strafgefangenen und (erwachsenen) Untersuchungsgefangenen.