A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob es von Verfassungs wegen geboten ist, einem Rechtsanwalt, der Beschuldigter in einem Strafverfahren oder Betroffener in einem Bußgeldverfahren gewesen ist, nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
I.
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