BVerfG - Beschluß vom 26.02.1980
2 BvR 752/78
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 ; OWiG § 46 Abs. 1 § 105 Abs. 1 ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 53, 207
AnwBl 1980, 303
DRsp IV(466)176
MDR 1980, 731
NJW 1980, 1677
Rpfleger 1980, 179
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 10.05.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 279 M OWi 14672/77
LG Köln, vom 28.07.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Qs OWi 925/78

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Auslagenerstattung bei Selbstverteidigung eines Rechtsanwalts

BVerfG, Beschluß vom 26.02.1980 - Aktenzeichen 2 BvR 752/78

DRsp Nr. 1994/2682

Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Auslagenerstattung bei "Selbstverteidigung" eines Rechtsanwalts

1. Der Status des Verteidigers und die Stellung des Beschuldigten oder Betroffenen sind offensichtlich miteinander unvereinbar.2. Die Verfassung gebietet nicht, einem Rechtsanwalt, der selbst Beschuldigter oder Betroffenen war, in eigener Sache Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er nach §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO als bevollmächtigter Rechtsanwalt erstattet verlangen könnte.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 ; OWiG § 46 Abs. 1 § 105 Abs. 1 ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob es von Verfassungs wegen geboten ist, einem Rechtsanwalt, der Beschuldigter in einem Strafverfahren oder Betroffener in einem Bußgeldverfahren gewesen ist, nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

I.