BVerfG - Beschluß vom 28.09.2004
2 BvR 2105/03
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1 ; StPO § 102 § 103 § 105 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 275
NVwZ 2005, 437
Vorinstanzen:
LG München II, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 JQs 38/03
AG Starnberg, vom 02.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen Gs 322/02

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

BVerfG, Beschluß vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 2105/03

DRsp Nr. 2004/16938

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muß der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1 ; StPO § 102 § 103 § 105 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§§ 93a Abs. 2, 93b BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.