BVerfG - Beschluß vom 15.12.2004
2 BvR 1873/04
Normen:
GG Art. 13 Abs. 2 ; StPO § 105 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 03.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Qs 127/04
AG Prenzlau, vom 31.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Gs 132/02

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

BVerfG, Beschluß vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 1873/04

DRsp Nr. 2005/1124

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn auch noch neun Monate nach Kenntniserlangung von Befundtatsachen aufgrund einer Telefonüberwachung eine Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln angeordnet wird.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 2 ; StPO § 105 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss, der den Tatverdacht auf neun Monate zuvor gewonnene Erkenntnisse gründet; sie wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund fehlt (§§ 93a Abs. 2, 93b BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Durchsuchung von Wohnungen sind geklärt.