BVerfG - Beschluß vom 14.10.1997
2 BvQ 32/97
Normen:
BVerfGG § 32 § 90 Abs. 1 § 93a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; StPO § 143 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1999, 100
BRAK-Mitt 1999, 48
NJW 1998, 444
NStZ 1998, 46
StV 1998, 356
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main - Verfügung des Vorsitzenden der 6. StrK -,

Verfassungsrechtliche Kontrolle der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung

BVerfG, Beschluß vom 14.10.1997 - Aktenzeichen 2 BvQ 32/97

DRsp Nr. 1998/1079

Verfassungsrechtliche Kontrolle der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung

Keine Verletzung eines Grundrechts oder einer grundrechtsähnlichen Gewährleistung gegenüber einem Pflichtverteidiger durch eine Verfügung, mit der seine Beiordnung aufgehoben wurde.

Normenkette:

BVerfGG § 32 § 90 Abs. 1 § 93a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; StPO § 143 ;

Gründe:

Die beantragte einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG kann nicht ergehen, weil die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen die im Rubrum genannte Verfügung des Strafkammervorsitzenden offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 93, 181 [186]; stRspr). Schon eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung käme nicht in Betracht (§ 93a BVerfGG). Der Antragsteller wird durch die Verfügung, durch die seine Beiordnung als Pflichtverteidiger aufgehoben wurde, nicht in einem Grundrecht oder einer grundrechtsähnlichen Gewährleistung verletzt (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).