BVerfG - Beschluß vom 26.10.1978
2 BvR 684/78
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StPO § 172 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 1979, 364
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 09.05.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 218/78

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Darlegungs- und Substantiierungspflicht des Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 26.10.1978 - Aktenzeichen 2 BvR 684/78

DRsp Nr. 1994/2704

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Darlegungs- und Substantiierungspflicht des Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren

Es ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 GG, vereinbar, von einem Rechtsanwalt zu verlangen, daß er sich im Klageerzwingungsantrag mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft eingehender auseinandersetzt, weil das Oberlandesgericht nur auf diese Weise seinem gesetzlichen Auftrag nachkommen kann, zu prüfen, ob genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StPO § 172 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) entspricht nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BVerfGG und ist deshalb unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) kann in der Sache keinen Erfolg haben.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß die Mitwirkung eines Hilfsrichters in einem Spruchkörper im Regelfall nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 14, 156 [183 f.]). Hier bestehet auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Anhaltspunkt dafür, daß die Abordnung des Richters am Landgericht R. an das Oberlandesgericht gegen die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze verstößt und nicht durch unabweisliche Bedürfnisse der Rechtspflege gedeckt war.