OLG Bamberg - Beschluss vom 21.12.2010
1 Ws 700/10
Normen:
BRAO § 53; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4100; StPO § 140; StPO § 226; StPO § 227;
Fundstellen:
OLGSt RVG VV Nr. 4100 Nr. 1
NStZ-RR 2011, 223
StRR 2011, 167

Vergütung für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers als Terminsvertreter

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 700/10

DRsp Nr. 2011/21341

Vergütung für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers als „Terminsvertreter“

1. Die Tätigkeit eines lediglich für die Dauer einzelner Hauptverhandlungstage wegen Verhinderung des Pflichtverteidigers bestellten weiteren Pflichtverteidigers (sog. "Terminsvertreter") ist nicht nur mit der jeweiligen Terminsgebühr zu vergüten. 2. Dem Pflichtverteidiger stehen vielmehr auch in diesem Fall sämtliche im konkreten Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 RVG -VV zu (u.a. Anschluss an OLG München NStZ-RR 2009, 32 = StRR 2009, 120 und OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010, 2 Ws 129/10).

Auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 09.11.2010 wird zugunsten des Beschwerdeführers eine weitere aus der Staatskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 157,08 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Normenkette:

BRAO § 53; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 56 Abs. 1; RVG -VV Nr. 4100; StPO § 140; StPO § 226; StPO § 227;

Gründe: