OLG Köln - Beschluss vom 06.07.2004
2 Ws 301/04
Normen:
StPO § 120 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
StV 2005, 396
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 106-8/04

Verhältnismäßigkeit des gegen Auflagen außer Vollzug gesetzten Haftbefehls

OLG Köln, Beschluss vom 06.07.2004 - Aktenzeichen 2 Ws 301/04

DRsp Nr. 2005/5558

Verhältnismäßigkeit des gegen Auflagen außer Vollzug gesetzten Haftbefehls

1. Der Haftaufhebungsgrund der Unverhältnismäßigkeit gilt auch für den außer Vollzug gesetzten Haftbefehl, weil die Beschränkungen, die für den Beschuldigten Folge des Verschonungsbeschlusses sind, nicht länger als nötig andauern dürfen.2. Auch Verfahren, in denen der Beschuldigte gegen Auflagen und Weisungen von der Haft verschont wurde, sind aus rechtsstaatlichen Gründen möglichst zügig zu bearbeiten und in einem dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten Rechnung tragenden Zeitraum einer Entscheidung zuzuführen. Ein solcher Zeitraum kann - auch bei außergewöhnlichem Umfang eines Verfahrens - überschritten sein, wenn über 2 1/2 Jahren nach Erlass des ursprünglichen Untersuchungshaftbefehls eine Entscheidung über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens für die nächsten Monate nicht erwartet werden kann.

Normenkette:

StPO § 120 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer war nach dem Ermittlungsergebnis über mehrere Jahre als Mitglied einer ganz überwiegend aus italienischen Staatsangehörigen bestehenden Personengruppe in Umsatzsteuerhinterziehungen großen Ausmaßes in der Bauwirtschaft verwickelt.