BVerfG - Beschluß vom 05.12.2005
2 BvR 1964/05
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 672
StV 2006, 73
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III-1 Ws 387/05, III-1 Ws 388/05
OLG Düsseldorf, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III-1 Ws 233/05, III-1 Ws 340/05
LG Düsseldorf, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen XVII - 17/03
AG Düsseldorf, vom 20.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 151 Gs 2348/97

Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen

BVerfG, Beschluß vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1964/05

DRsp Nr. 2005/20946

Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen

1. Im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung einer strafgerichtlichen Verurteilung liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung bereits deshalb vor, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war.2. Ein Zeitraum von mehr als neun Monaten zwischen dem Eingang der Anklage und dem Beginn der Hauptverhandlung entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung.3. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen liegt auch vor, wenn im Revisionsverfahren die Akte dem Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats erst nahezu einen Monat nach Eingang vorgelegt wird.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft trotz einer vorausgegangenen, dem Begehren des Beschwerdeführers stattgebenden Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.