BVerfG - Beschluss vom 23.02.2007
1 BvR 2368/06
Normen:
BayDSG Art. 16 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2007, 497
DÖV 2007, 606
NJW 2007, 2320
NVwZ 2007, 688
UPR 2007, 265
WuM 2007, 376
Vorinstanzen:
VGH Bayern - 24 ZB 06.988 - 8.8.August 2006,
VGH Bayern, vom 28.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 ZB 06.988
VGH Bayern, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 ZB 06.988
VGH Bayern, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 ZB 06.50
VG Regensburg, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 05.1120

Verletzung des rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Videoüberwachung eines Kunstwerks

BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 2368/06

DRsp Nr. 2007/5964

Verletzung des rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Videoüberwachung eines Kunstwerks

1. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung kann im Verwaltungsprozess auch dann zurückgewiesen werden, wenn die Klage im Ergebnis aus einem anderen Grund als dem vom Verwaltungsgericht angeführten erfolglos bleibt. Zuvor ist jedoch rechtliches Gehör zu gewähren. Dies ist verfassungsrechtlich auch dann geboten, wenn der nunmehr angeführte Abweisungsgrund nach den Umständen, insbesondere nach dem bisherigen Prozessverlauf, für den Betroffenen nicht vorhersehbar war.2. Es verstößt gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Willkürverbot, wenn die Verwaltungsgerichte den Sachverhalt in einer Weise würdigen, die schlechthin unvertretbar ist.

Normenkette:

BayDSG Art. 16 Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der geplanten Videoüberwachung eines Kunstwerks im öffentlichen Raum.