BGH - Urteil vom 13.07.1999
5 StR 667/98
Normen:
StGB § 266 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 140
wistra 1999, 420
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Vermögensnachteil bei der Untreue

BGH, Urteil vom 13.07.1999 - Aktenzeichen 5 StR 667/98

DRsp Nr. 1999/7576

Vermögensnachteil bei der Untreue

1. Ein Vermögensnachteil im Sinn des § 266 Abs. 1 StGB liegt nicht vor, wenn - etwa bei Begleichung einer tatsächlich bestehenden, fälligen und einredefreien Verbindlichkeit - zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs eingetreten ist. 2. Der Einsatz rechtswidriger Methoden, beispielsweise einer Nötigung, mit denen der Täter die Erfüllung einer Forderung durchsetzt, ist für die rechtliche Beurteilung, ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, ohne Bedeutung.

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Untreue bzw. der Teilnahme an diesem Delikt teils aus rechtlichen, teils aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichteten, auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben keinen Erfolg.