OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.12.1999
1 Ws 624-625/99
Normen:
StPO § 172 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2000, 146

Versäumung der Frist zur Anbringung des Klageerzwingungsantrags

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.12.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 624-625/99

DRsp Nr. 2000/2837

Versäumung der Frist zur Anbringung des Klageerzwingungsantrags

»Nach Ablauf der für die Anbringung des Klageerzwingungsantrages maßgeblichen Monatsfrist können etwaige Formfehler nicht mehr behoben werden, insbesondere nicht dadurch, daß nunmehr ein formgerechter Antrag angebracht wird. Dieser ist wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt auch dann, wenn der Anzeigeerstatter sich nicht darauf beschränkt, lediglich einen neuen Klageerzwingungsantrag nach Fristablauf in dem früheren Ermittlungsverfahren zu stellen, sondern seine Strafanzeige wiederholt.«

Normenkette:

StPO § 172 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller bezichtigt die Beschuldigten, in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit wegen Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Dachgeschoßwohnung, geltend gemachter Mietrückstände und Mietzinsminderung wegen erheblicher Mängel vor dem Amtsgericht Düsseldorf wider besseres Wissen falsch vorgetragen und dadurch eine dem Anzeigeerstatter nachteilige Entscheidung bewirkt zu haben, die auch in der Berufungsinstanz Bestand hatte. Der Antragsteller wurde zur Zahlung von Mietrückständen in Höhe von über 13.000,-- DM verurteilt. Er behauptet, die titulierte Forderung stehe dem E... nicht zu, der Titel sei von den Beschuldigten im Wege des Prozeßbetruges erschlichen worden.