OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.10.2010
1 Ws 579/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2; StPO § 121 Abs. 1; StPO § 122 Abs. 4;
Fundstellen:
StV 2011, 294

Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot; Aufhebung des Haftbefehls vor Ablauf der weiteren Prüfungsfrist des § 122 Abs. 4 S. 2 StPO

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 579/10

DRsp Nr. 2010/19481

Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot; Aufhebung des Haftbefehls vor Ablauf der weiteren Prüfungsfrist des § 122 Abs. 4 S. 2 StPO

Das Oberlandesgericht ist bereits vor Ablauf der weiteren Prüfungsfrist des § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO befugt, einen Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 bereits mit Vorlage der Akten nicht mehr gegeben sind.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts R vom 19.1.2010 (Gs 106/10 III) wird aufgehoben.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2; StPO § 121 Abs. 1; StPO § 122 Abs. 4;

Gründe:

I. Der Angeklagte C. befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts R. vom 19.1.2010 wegen des dringenden Verdachts des schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen seit 19.1.2010 in Untersuchungshaft. Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 29.7.2010 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet und gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO die Haftprüfung für die nächsten drei Monate dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Mit Eingang 18.10.2010 wurden die Akten dem Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach §§ 121, 122 StPO vorgelegt.