Der Haftbefehl des Amtsgerichts R vom 19.1.2010 (
I. Der Angeklagte C. befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts R. vom 19.1.2010 wegen des dringenden Verdachts des schweren Bandendiebstahls in 18 Fällen seit 19.1.2010 in Untersuchungshaft. Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 29.7.2010 die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet und gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO die Haftprüfung für die nächsten drei Monate dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Mit Eingang 18.10.2010 wurden die Akten dem Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach §§ 121, 122 StPO vorgelegt.
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