BGH - Beschluß vom 03.03.1989
2 ARs 54/89
Normen:
StPO (1975) § 138a Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 36, 133
DRsp IV(449)231a
MDR 1989, 658
NJW 1989, 1813
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Verteidigerausschluß wegen Verdachts der versuchten Strafvereitelung

BGH, Beschluß vom 03.03.1989 - Aktenzeichen 2 ARs 54/89

DRsp Nr. 1992/2028

Verteidigerausschluß wegen Verdachts der versuchten Strafvereitelung

»Die Ausschließung des Verteidigers wegen hinreichenden Verdachts der versuchten Strafvereitelung setzt nicht voraus, daß wegen dieses Vorwurfs gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und bis zur Anklagereife gediehen ist (Abkehr von BGH AnwBl. 1981, 115 = bei Holtz MDR 1979, 989 und BGHR StPO § 138 a Abs. 1 Nr. 3 Begünstigung 1 = NStE Nr. 3 zu § 138 a StPO). "

Normenkette:

StPO (1975) § 138a Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer war gewählter Verteidiger des Angeklagten K, dem die zugelassene Anklage zur Last legt, am 17. April 1988 Pistolenschüsse auf den arg- und wehrlosen Zeugen M. E. abgegeben zu haben, um ihn zu töten (versuchter Mord).

Der Zeuge E. hatte bei polizeilichen Vernehmungen am 18. und 22. April 1988 bekundet, daß der Beschuldigte auf ihn geschossen habe.

Am 17. Mai 1988 richtete der Beschwerdeführer als Verteidiger des Beschuldigten folgendes Schreiben an die Polizei:

"Strafsache gegen K. z. Zt. Vollzugsanstalt Stammheim

In dieser Sache gebe ich folgendes zu Protokoll: