BGH - Urteil vom 12.02.2004
3 StR 185/03
Normen:
StPO § 255 a ;
Fundstellen:
BGHSt 49, 72
JuS 2004, 546
NJW 2004, 1605
NStZ 2004, 390
StV 2004, 247
StV 2006, 509
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

Verwertbarkeit einer Videovernehmung bei späterer Aussageverweigerung durch den Zeugen

BGH, Urteil vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 3 StR 185/03

DRsp Nr. 2004/4752

Verwertbarkeit einer Videovernehmung bei späterer Aussageverweigerung durch den Zeugen

»1. Macht ein Zeuge nachträglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch, darf die Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung nach § 255 a Abs. 1 StPO i. V. m. § 252 StPO nicht zu Beweiszwecken vorgeführt werden, obgleich auf das weniger zuverlässige Beweismittel der Vernehmung des Richters zurückgegriffen werden kann.2. Die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO scheidet aus, wenn der Beschuldigte gem. § 168 c Abs. 3 StPO bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung ausgeschlossen war und daher keine Gelegenheit zur Mitwirkung hatte. Dies gilt auch dann, wenn sein Verteidiger an dieser Vernehmung teilgenommen hat.3. Sind die Voraussetzungen des § 255 a Abs. 2 Satz 1 StPO erfüllt, kann der Zeuge durch nachträgliche Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts die Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung nicht verhindern (nicht entscheidungstragend).«

Normenkette:

StPO § 255 a ;

Gründe: