BGH - Urteil vom 29.06.1989
4 StR 201/89
Normen:
StPO (1975) § 52 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BGHSt 36, 217
DRsp IV(448)157c-d
MDR 1989, 924
NJW 1989, 2762
NStZ 1989, 485
StV 1989, 375

Verwertbarkeit von Angaben Angehöriger gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen

BGH, Urteil vom 29.06.1989 - Aktenzeichen 4 StR 201/89

DRsp Nr. 1992/1802

Verwertbarkeit von Angaben Angehöriger gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen

»Macht eine Angehörige des Angeklagten in der Hauptverhandlung ihr Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so sind frühere Angaben gegenüber einem Sachverständigen, die sie allein zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit gemacht hat, nur verwertbar, wenn der Richter sie darüber belehrt hat, daß sie die Mitwirkung an dieser Begutachtung verweigern dürfte.«

Normenkette:

StPO (1975) § 52 Abs. 3 Satz 1;

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Rüge Erfolg, das Landgericht habe die Angaben der Tochter des Angeklagten Maria, die diese dem Sachverständigen Dr. D im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung gemacht hat, nicht verwerten dürfen.

1. Der Rüge liegen folgende Verfahrensvorgänge zugrunde: