BGH - Beschluß vom 11.11.2004
5 StR 299/03
Normen:
StGB § 266 Abs. 1 ; StPO § 147 Abs. 2 § 344 Abs. 2 S. 2 ; AO § 370 Abs. 1 ; EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; IRG § 72 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 127
BGHSt 49, 317
JR 2005, 114
NJW 2005, 300
NStZ 2005, 569
StV 2005, 423
wistra 2005, 58
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 23.07.2002

Verwertbarkeit von in der Schweiz beschlagnahmten Unterlagen; von der Staatsanwaltschaft verwehrte Beiziehung von Akten; Untreue bei Provisionen; einkommensteuerrechtliche Relevanz eines nicht offengelegten Treuhandverhältnisses

BGH, Beschluß vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 5 StR 299/03

DRsp Nr. 2004/20168

Verwertbarkeit von in der Schweiz beschlagnahmten Unterlagen; von der Staatsanwaltschaft verwehrte Beiziehung von Akten; Untreue bei Provisionen; einkommensteuerrechtliche Relevanz eines nicht offengelegten Treuhandverhältnisses

»1. Zulässigkeit der Verwertung von Unterlagen, die im Wege der Rechtshilfe in der Schweiz beschlagnahmt wurden, für ein Strafverfahren wegen Untreue und Steuerhinterziehung.2. Revisionsrechtliche Beanstandung unterbliebener Beiziehung von Akten eines weiteren gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens, deren Einsicht in jenem Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt wird.3. Ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Vermögensbetreuungspflichtige Provisionen erhält, die zwar vom Vertragspartner seines Geschäftsherrn stammen, aber über den Geschäftsherrn an einen Dritten ausbezahlt und von dort an den Treupflichtigen weitergeleitet werden4. Einkommensteuerrechtliche Relevanz eines nicht offengelegten Treuhandverhältnisses.«

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 1 ; StPO § 147 Abs. 2 § 344 Abs. 2 S. 2 ; AO § 370 Abs. 1 ; EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; IRG § 72 ;

Gründe: