BGH - Urteil vom 27.11.2008
3 StR 342/08
Normen:
StGB § 263 Abs. 3; StPO § 100a; StPO § 100a Abs. 2; StPO § 170 Abs. 2; StPO § 477 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHR StPO § 100a Verwertbarkeit 2
BGHSt 53, 64
MMR 2009, 180
NJW 2009, 791
NStZ 2009, 224
StV 2009, 398
wistra 2009, 196
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 27.02.2008

Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telekommunikationsüberwachung bei Änderung der Anordnungsvoraussetzungen zwischen der Durchführung und der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse; Berechtigung der Staatsanwaltschaft zum Absehen von der Löschung der erhobenen Daten trotz vorheriger gegenteiliger Ankündigung gegenüber dem Beschuldigten nach Einstellung; Begriff des anderen Strafverfahrens i. S. v. § 477 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung (StPO); Anwendbarkeit des § 263 Abs. 3 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB) auf Altfälle; Maßgeblichkeit der neuen Rechtslage bei Änderung strafprozessualer Vorschriften im Verlauf eines anhängigen Strafverfahrens

BGH, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 3 StR 342/08

DRsp Nr. 2009/2892

Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telekommunikationsüberwachung bei Änderung der Anordnungsvoraussetzungen zwischen der Durchführung und der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse; Berechtigung der Staatsanwaltschaft zum Absehen von der Löschung der erhobenen Daten trotz vorheriger gegenteiliger Ankündigung gegenüber dem Beschuldigten nach Einstellung; Begriff des "anderen Strafverfahrens" i. S. v. § 477 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung (StPO); Anwendbarkeit des § 263 Abs. 3 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB) auf Altfälle; Maßgeblichkeit der neuen Rechtslage bei Änderung strafprozessualer Vorschriften im Verlauf eines anhängigen Strafverfahrens

Zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Überwachung der Telekommunikation, wenn sich zwischen der Durchführung der Maßnahme und der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse die Anordnungsvoraussetzungen geändert haben.

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. Februar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 3; StPO § 100a; StPO § 100a Abs. 2; StPO § 170 Abs. 2; StPO § 477 Abs. 2;

Gründe: