OLG Hamm - Beschluss vom 13.04.2010
3 Ws 140/10
Normen:
StPO § 100g; TKG § 113a;
Fundstellen:
MMR 2010, 583
NJ 2011, 260
NStZ-RR 2010, 246
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 KLs 16/09

Verwertung von Telekommunikationsdaten

OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 3 Ws 140/10

DRsp Nr. 2010/8957

Verwertung von Telekommunikationsdaten

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08) steht einer Verwertung von aufgrund von §§ 100g StPO, 113a TKG erhobenen Telekommunikationsdaten nicht entgegen, wenn diese Daten vor Erlass der Hauptsacheentscheidung in Übereinstimmung mit den Vorgaben der einstweiligen Anordnungen vom 11. März 2008 und 28.10.2008 (jeweils 1 BvR 256/08) gewonnen worden sind.

Tenor

Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als

unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 100g; TKG § 113a;

Gründe

I.

Der Angeklagte befindet sich im hiesigen Verfahren seit dem 02.02.2009 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom selben Tage (9 Gs 487/09) in Gestalt der abändernden Fassung des Haftbefehls des Landgerichts Bielefeld vom 08.07.2009 (2 KLs 16/09) in Untersuchungshaft.

Mit dem Haftbefehl - der der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 25.05.2009 nach Maßgabe des Eröffnungsbeschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 08.07.2009 entspricht - wird dem bereits einschlägig vorbestraften Angeklagten schwerer Bandendiebstahl in zwölf Fällen – dabei in drei Fällen als versuchte Tat – ein Urkundsvergehen sowie die unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet unter Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz vorgeworfen.