wird der Antrag, gemäß § 68b Abs. 2 StPO dem Zeugen A.. Rechtsanwältin B. als Zeugenbeistand beizuordnen, abgelehnt.
Die Voraussetzungen des § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO sind nicht gegeben. Der begehrten Beiordnung steht schon entgegen, dass dem Zeugen in Gestalt von Rechtsanwältin B. bereits ein Zeugenbeistand zur Seite steht, eine Beiordnung indes nach der genannten Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn der Zeuge "bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat".
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