KG - Beschluss vom 06.12.2013
(5) 3 StE 5/13-1 (2/13)
Normen:
StPO § 68b Abs. 2;

Voraussetzungen der Bestellung eines Zeugenbeistandes von Amts wegen

KG, Beschluss vom 06.12.2013 - Aktenzeichen (5) 3 StE 5/13-1 (2/13)

DRsp Nr. 2018/2722

Voraussetzungen der Bestellung eines Zeugenbeistandes von Amts wegen

Die Voraussetzungen der Bestellung eines Zeugenbeistandes von Amts wegen liegen nur in seltenen Ausnahmefällen vor. Durch die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen (wie etwa § 52 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2, § 57 StPO) werden die Zeugen in aller Regel im ausreichenden Maße in die Lage versetzt, ihre Befugnisse bei ihrer Vernehmung selbst wahrzunehmen.

wird der Antrag, gemäß § 68b Abs. 2 StPO dem Zeugen A.. Rechtsanwältin B. als Zeugenbeistand beizuordnen, abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 68b Abs. 2;

Gründe:

Die Voraussetzungen des § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO sind nicht gegeben. Der begehrten Beiordnung steht schon entgegen, dass dem Zeugen in Gestalt von Rechtsanwältin B. bereits ein Zeugenbeistand zur Seite steht, eine Beiordnung indes nach der genannten Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn der Zeuge "bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat".