OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.05.2010
1 HEs 30/10
Normen:
StPO § 116 Abs. 4 Nr. 3; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 104;
Fundstellen:
StV 2010, 583
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1120 Js 87388/09

Voraussetzungen für die Wiederinvollzugsetzung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls; Neue Umstände [§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO]

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.05.2010 - Aktenzeichen 1 HEs 30/10

DRsp Nr. 2010/19940

Voraussetzungen für die Wiederinvollzugsetzung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls; Neue Umstände [§ 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO]

1. "Neu" im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO sind nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären. Das maßgebliche Kriterium für den Widerruf besteht mit anderen Worten in einem Wegfall der Vertrauensgrundlage der Aussetzungsentscheidung. 2. Lediglich eine nachträglich andere Beurteilung bei gleich bleibender Sachlage rechtfertigt den Widerruf nicht. Vielmehr ist angesichts der Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Schwelle für eine Widerrufsentscheidung grundsätzlich sehr hoch anzusetzen.