OLG Bremen - Beschluss vom 12.07.2013
Ws 184/12
Normen:
StPO § 142 Abs. 1; StPO § 143; VV- RVG Nr. 4000, 7000 ff.;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 730 Js 1811/11

Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel zwischen den Instanzen

OLG Bremen, Beschluss vom 12.07.2013 - Aktenzeichen Ws 184/12

DRsp Nr. 2014/6456

Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel zwischen den Instanzen

1. Ein Verteidigerwechsel auf Antrag des Angeklagten kann auch zwischen den Instanzen ohne wichtigen Grund nur erfolgen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist, die Beiordnung des neuen Verteidigers keine Verfahrensverzögerung zur Folge hat und die entstehenden Mehrkosten vom Angeklagten als Vorschuss gezahlt werden. 2. Wird die Bestellung des bisherigen Verteidigers aufgehoben und ein anderer Verteidiger beigeordnet, so entstehen die Ansprüche auf die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und den Auslagenersatz gem. Nrn. 7000 ff VV RVG auch für den neu bestellten Verteidiger. Ein Verzicht des Verteidigers auf diese Ansprüche ist gem. § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht zulässig.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 19.10.2012 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 142 Abs. 1; StPO § 143; VV- RVG Nr. 4000, 7000 ff.;

Gründe:

I.