BGH - Beschluß vom 12.02.2008
1 StR 649/07
Normen:
StPO § 82 § 143 § 261 ;
Fundstellen:
StV 2009, 5
StraFo 2008, 243
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 31.07.2007

Vorbereitendes schriftliches und in der Hauptverhandlung mündlich erstattetes Gutachten; Pflicht zur Abberufung des Pflichtverteidigers bei vom Angeklagten verschuldetem Abberufungsgrund

BGH, Beschluß vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 1 StR 649/07

DRsp Nr. 2008/8546

Vorbereitendes schriftliches und in der Hauptverhandlung mündlich erstattetes Gutachten; Pflicht zur Abberufung des Pflichtverteidigers bei vom Angeklagten verschuldetem Abberufungsgrund

1. Gutachten zu für den Schuld- oder Strafausspruch wesentlichen Fragen sind stets mündlich in der Hauptverhandlung zu erstatten, Gutachten zu anderen Fragen (z.B. Verhandlungsfähigkeit) dann, wenn es das Gericht anordnet. 2. Dabei ist der Gutachter stets berechtigt, auch ohne gerichtliche Anordnung ein vorläufiges schriftliches Gutachten zu den Akten zu bringen. 3. Der Senat lässt offen, ob die unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Verfahrensbeteiligten bei einem mündlich in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachten unabhängig von den Umständen des Einzelfalls stets einen Anspruch darauf haben, dass ihnen dieses Gutachten auch schriftlich vorgelegt wird und ob dies gegebenenfalls schon vor Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu geschehen hat.4. Aus den Grundsätzen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit und der Notwendigkeit, gegebenenfalls auch erst in der Hauptverhandlung angefallene Erkenntnisse in das Gutachten einzubeziehen, folgt, dass allein der Inhalt des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens maßgebend ist.