I.
Der Beschuldigte hat sich ursprünglich mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Münster gewandt, durch die seine Vorführung zu den Hauptverhandlungsterminen im Wege des Sammeltransportes angeordnet worden ist. Nachdem gegen ihn am 28. Januar 2005 ein Urteil ergangen ist, begehrt er nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anordnung.
Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
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