OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2005
4 Ws 41/05
Normen:
UVollzO § 89 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 125
NStZ-RR 2006, 94
StV 2005, 446
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 14.12.2004

Vorführung eines vorläufig Untergebrachten zur Hauptverhandlung im Sammeltransport

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 4 Ws 41/05

DRsp Nr. 2005/5526

Vorführung eines vorläufig Untergebrachten zur Hauptverhandlung im Sammeltransport

»Zur Frage der Rechtmäßigekeit der Anordnung der Vorführung eines vorläufig Untergebrachten zu Hauptverhandlung im Wege des Sammeltransports.«

Normenkette:

UVollzO § 89 ;

Gründe:

I.

Der Beschuldigte hat sich ursprünglich mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung des Vorsitzenden der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Münster gewandt, durch die seine Vorführung zu den Hauptverhandlungsterminen im Wege des Sammeltransportes angeordnet worden ist. Nachdem gegen ihn am 28. Januar 2005 ein Urteil ergangen ist, begehrt er nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anordnung.

Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: