OLG Bamberg - Beschluss vom 23.02.2016
1 Ws 615/15
Normen:
StGB § 22 I; StGB § 23 I; StGB § 258 I; StPO §§ 138a I Nr. 3, 138c II, 138d III, 141, 143, 203;
Fundstellen:
wistra 2016, 288

Vorlageverfahren über den VerteidigerausschlussGrenzen prozessual zulässigen Verteidigungshandelns

OLG Bamberg, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 615/15

DRsp Nr. 2016/7751

Vorlageverfahren über den Verteidigerausschluss Grenzen prozessual zulässigen Verteidigungshandelns

1. Im Vorlageverfahren über den Verteidigerausschluss bedarf es als Prozessvoraussetzung eines gerichtlichen Vorlagebeschlusses, aus welchem sich unmittelbar selbst oder wenigstens durch Bezugnahme auf den Antrag der Staatsanwaltschaft der hinreichende Tatverdacht eines Ausschließungsgrundes ergibt. Ein lediglich auf die gegen den Verteidiger erhobene Anklage Bezug nehmender Ausschließungsantrag genügt den Mindestanforderungen des § 138c II 2 StPO nicht (u.a. Anschluss an OLG Celle, Beschl. v. 28.10.2014 - 2 Ws 84/14 = StraFo 2015, 21 = NStZ-RR 2015, 80 = StVG 2016, 141 = OLGSt StPO § 138c Nr. 1 und OLG Bamberg, Beschl. v. 01.08.2011 - 1 Ws 378/11 = StraFo 2012, 187 = StV 2014, 8). Eine wegen Formmangels unzulässige Vorlage kann - gegebenenfalls auf gerichtlichen Hinweis - nachgebessert werden. 2. Das förmliche Ausschließungsverfahren gilt auch für Pflichtverteidiger und geht einer gegebenenfalls möglichen Rücknahme der Bestellung aus wichtigem Grund oder nach § 143 StPO vor.