BGH - Urteil vom 28.05.2003
2 StR 486/02
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 268
Vorinstanzen:
LG Kassel,

Wahrunterstellung und Bedeutungslosigkeit; Erörterung der als wahr unterstellten Tatsache im Urteil

BGH, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 2 StR 486/02

DRsp Nr. 2003/8959

Wahrunterstellung und Bedeutungslosigkeit; Erörterung der als wahr unterstellten Tatsache im Urteil

1. Der Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung, der nur bei einer erheblichen Tatsache in Betracht kommt, und der Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit schließen einander aus.2. Einer Auseinandersetzung mit den als wahr unterstellten Tatsachen in den Urteilsgründen bedarf es grundsätzlich nur dann, wenn sie sich angesichts der im Übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweislage sich sonst als lückenhaft erweist.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Juni 1999 wegen sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das angefochtene Urteil, das nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergangen ist, hat die Verurteilung durch das Landgericht Darmstadt aufrechterhalten. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: